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| Wichtige Begriffe von A-Z |
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| Fernabsatzgesetz |
Im Juni 2000 verabschiedete der Bundestag ein neues Verbraucherschutzgesetz, das sogenannte Fernabsatzgesetz (FernAbsG), das grundsätzlich für alle Verträge gilt, die unter dem ausschließlichen Einsatz von Kommunikationstechniken angebahnt und abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel in diesem Sinne sind insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.
Den Unternehmer verpflichtet das FernAbsG zur weitreichenden Information des Verbrauchers, betreffend:
- eindeutig erkennbarer geschäftliche Zweck und Identität des Lieferanten
- wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung, Vertragsbeginn,
- Mindestlaufzeit bei Dienstleistungsverträgen,
- Zahlungs- und Lieferbedingungen,
- Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts
Neben der Informationspflicht für den Unternehmer räumt das Fernabsatzgesetz dem Verbraucher ein besonderes Kündigungsrecht ein, (§3 FernAbsG i.V.m §361a BGB). Der Verbraucher kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Kunde kann sogar noch innerhalb von 4 Monaten nach Lieferung frei widerrufen.
Ein Widerrufsrecht besteht nur dann nicht, wenn die Waren auf persönliche Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (dies gilt wohl auch für Software, die online zur Verfügung gestellt wird) oder für Waren, die schnell verderben würden. |
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